- weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben
- eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen
- im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt
Inhaltsbereich
Gewerbsmäßige Versteigerungen - Anzeige (§ 3 VerstV)
Ansprechpartner/in
Amt Boizenburg-Land | |
Fritz-Reuter-Straße 3 19258 Boizenburg/Elbe Telefon: 038847 385-0 Telefax: 038847 385-40 E-Mail: info@amtboizenburgland.deHomepage: https://www.amtboizenburgland.de/ | Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:30 Uhr Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr Freitag 09:00 bis 11:00 Uhr im übrigen nach Vereinbarung |
Allgemeine Informationen
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die großen kreisangehörigen Städte, Ämter und die Verwaltung der amtsfreien Gemeinde
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige ist mit den Angaben
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
zu versehen und schriftlich vorzunehmen.
Falls es sich bei der Versteigerung um Waren handelt, die
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,
ist in der schriftlichen Anzeige außerdem noch
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
anzugeben.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Anzeige fallen keine Gebühren an. Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung verkürzt wird, fallen gemäß Ziffer 111.2.1 der Gewerbekostenverordnung Gebühren in Höhe von 26,00 Euro an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat in der angegebenen Frist zu erfolgen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare sind bei der zuständigen Stelle oder auch im Internet erhältlich.
Was sollte ich noch wissen?
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung).
Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2a Versteigererverordnung erfüllt sind.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.