Für die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes ist nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 5a Abs. 2 Bewachungsverordnung der Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung für folgende Personen erforderlich:
- Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der GewO als Selbständige ausüben wollen,
- bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen und
- sonstige Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1a Satz 2 der GewO beschäftigt werden.
Zusätzlich ist der Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 GewO für Personen erforderlich, welche mit der Durchführung folgender Bewachungstätigkeiten betraut sind:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachung in Einlassbereichen von gastgewerblichen Diskotheken
- Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. September 2008 (BGBl.I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorrübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.